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Satzung des Schützenverein „Borgwallsee“ e.V.
§ 01 Vereinsgründung Der Verein trägt den Namen: Schützenverein “Borgwallsee”
e.V. Sitz des Vereins ist die Ortschaft Langendorf in der
Gemeinde Lüssow. Als Kontaktadresse wird eingetragen:
Schützenverein „Borgwallsee“e.V.
Gerd Jacobs, Stauffenberg-Str.6, 18437 Stralsund,
Tel.:0 38 31 / 49 98 54, Funk:01 72 / 95 06 55 5 Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte beim
Registergericht Stralsund unter VR 416/98 am 15.11.1998.
§ 02 Ziele des Vereins Der Verein verfolgt das Ziel, den Schießsport nach den
Regeln der übergeordneten Fachverbände zu betreiben. Er fördert die
sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren
Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen. Hierzu werden Vergleichsschießen
mit anderen Schießsportvereinen organisiert. Der Verein organisiert einen
Trainings- und Wettkampfbetrieb im Schießen mit Luftdruckwaffen, KK-Waffen
und Großkaliber-Waffen. Ebenso das sportliche Schießen mit
Vorderladerwaffen. Einen wesentlichen Schwerpunkt in der Vereinstätigkeit
bildet die Kinder- und Jugendarbeit. Der Verein ist Mitglied im DSB und dessen Organe. Der
Verein erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 03 Vereinsstatus Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes:
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch,
weltanschaulich und neutral. Radikale und nationalistische Bestrebungen sind
fremd.
§ 04 Vereinsmittel Die Mittel des Vereins dürfen nur entsprechend dieser
Satzung verwendet werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen
Mitteln der öffentlichen Hand, des Landes- und/oder Kreissportverbandes
sowie des Kreisschützenverbandes dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke
verwendet werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 05 Vereinsvermögen Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus: a) den
Aufnahmegebühren b) den Mitgliedsbeiträgen c) Spenden und sonstige Zuwendungen d) vereinseigenen Waffen und Geräte
§ 06 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.)Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller
Organe des Vereins werden durch die Satzung geregelt. Das gilt auch für
Streitfälle, die aus der Mitgliedschaft im Verein und allen damit im
Zusammenhang stehenden Fragen resultieren. 2.)Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen beschlossener
Ordnungen, die Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Sie
sind verpflichtet an der Jahreshauptversammlung und dem jährlichen
Schützenfest teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der
Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. 3.)Die ordentlichen Mitglieder entrichten Beiträge zur
Finanzierung der im Haushaltsplan beschlossenen gemeinsamen Aufgaben und
sind zur Verrichtung von Arbeitsleistungen verpflichtet. Die Höhe der
Beiträge und Arbeitsleistungen beschließt die Mitgliederversammlung auf der
Grundlage einer Ordnung.
§ 07 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein setzt einen formellen Antrag
voraus, über den der Vorstand entscheidet. Mit der Antragstellung erkennt
der Bewerber die Satzung des Vereins an. Minderjährige Bewerber benötigen
die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zum Antrag auf
Aufnahme in den Verein. Der Vorstand ist berechtigt, einen Bewerber
abzulehnen, wenn Vereinsinteressen einer Aufnahme entgegenstehen. Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden. Die
Ausübung einer Mitgliedschaft kann auch nicht einer anderen Person
überlassen werden.
§ 08 Vereinsstruktur Die Vereinsstruktur besteht aus: a) ordentliche Mitglieder
ab 18 Jahre b) Mitglieder von 16 bis 17 Jahre c) Mitglieder bis 15 Jahre d) Ehrenmitglieder e)
ordentliche Familienmitglieder ab 16 Jahre f) Fördermitglieder Zum Ehrenmitglied/Fördermitglied können Personen, die sich
besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, auf Antrag
des Vorstandes per Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.
Beitragspflicht besteht für Ehrenmitglieder nicht. Über eine
Ehrenmitgliedschaft wird nur auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung
entschieden. Auf der Mitgliederversammlung wird über Veränderungen in den
Mitgliedschaften informiert.
§ 09 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein erlischt: 1.)Durch den Tod des Mitglieds. 2.)Durch eine schriftliche Austrittserklärung. In diesem
Fall hat das ausscheidende Mitglied den Jahresbeitrag anteilig bis zum
Zeitpunkt der formellen Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten. Bei
seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich
des Vermögens. 3.)Durch Beschluss des Vorstandes: a) bei Verstößen gegen die Satzung und/oder gegen
Beschlüsse der Organe b) wenn der Pflicht zur Beitragszahlung trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen wird c) bei Vereinsschädigenden Verhalten. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, sich vor der
Beschlussfassung durch den Vorstand, im Rahmen einer ordentlichen
Mitgliederversammlung oder auch einer Vorstandssitzung zum Sachverhalt zu
äußern. Innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des eingeschriebenen
Bescheides über den Ausschluss besteht für das betreffende Mitglied die
Einspruchsmöglichkeit. Dieser Einspruch bedarf der schriftlichen Form und
ist an den 1.Vorsitzenden zu richten. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung entscheidet abschließend innerhalb von 14
Kalendertagen nach Zugang des Einspruches. Die Ladung zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung (nach § 09) ergeht schriftlich, mit einer Frist von 10
Kalendertagen. Diese allgemeinen Regelungen zum Vereinsausschluss treffen
nicht zu, wenn es sich um einen Ausschluss nach § 09, Absatz 3.b. handelt.
Ausgeschlossene Mitglieder zahlen den Beitrag gemäß Pkt.2.
§ 10 Wahlberechtigung Stimm- und wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder ab
18 Jahre (§ 08,a), Ehrenmitglieder (§ 08,d) und ordentliche
Familienmitglieder ab 18 Jahre (§ 08,c).
§ 11 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind, die Mitgliederversammlung,
der Beirat, der Vorstand und die Kassenprüfer.
§ 12 Die Mitgliederversammlung 1.)a.)Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das
höchste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich bis zum 31.März statt. b.)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet
statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 25% der
wahlberechtigten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand
verlangen. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, so können diese
Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. c.)Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für
die: - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Berichte der Kassenprüfer. - Entlastung des Vorstandes und Beschlussfassung über
Anträge sowie der Vereinsauflösung. - Die Wahl des Beirates, des Vorstandes und der
Kassenprüfer sowie die Ernennung von Ehrenmitglieder. - Die Bestätigung des Haushaltsplanes und die Bestätigung
der Ordnungen. - Die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Beiträge
sowie der Arbeitsstunden und der Umlagen. - Der Satzungsänderung und den Ausschluss von Mitgliedern. 2.)Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch
schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung hat 4 Wochen
vor der Versammlung durch persönliches Anschreiben an jedes Mitglied auf dem
Postweg oder per Internet zu erfolgen. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung
vor, die jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder
geändert werden kann. 3.)Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder gemäß § 10 dieser Satzung. In der Mitgliederversammlung ist
die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes nur mit einer Vollmacht möglich. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1.Vorsitzenden.
Enthaltungen der Stimme gelten als ungültige Stimmen. Über
die Abstimmungsart entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn
nicht einstimmig durch Zuruf,
schriftlich mit Stimmzettel. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert
wird oder bezüglich der Vereinsauflösung, bedürfen einer Mehrheit von 75 % der
erscheinenden Mitglieder. 4.)Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 5.)Satzungsänderungen, durch welche die im § 3 genannten
gemeinnützigen Zwecke berührt werden, bedürfen der Zustimmung des
zuständigen Finanzamtes. 6.)Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Diese Niederschrift muss allen Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen
zugänglich sein. Hierzu erfolgt eine Auslage unter der im § 1 angegebenen
Vereinsadresse und zur wöchentlichen Vereinssprechzeit des Vorstandes.
Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift
zugänglich gemacht worden ist, schriftlich beim 1. Vorsitzenden erhoben
werden.
§ 13 Der Beirat Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Organisation
und Durchführung von Veranstaltungen, Lehrgängen, Weiterbildungen und
insbesondere der Jugendarbeit. Der Beirat besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer, dem 1. Kassenwart, dem Jugendwart, dem Jugendsprecher,
dem Sportwart und dem Schießleiter . Die Anzahl der Beiräte und ihre
Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
§ 14 Der Vorstand 1.)Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
Geschäftsführer, dem 1. Kassenwart dem Sportwart und dem Jugendwart. 2.)Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom
Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. 3.)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, dem
Geschäftsführer und den 1. Kassenwart vertreten. Diese Vertretung erfolgt
durch mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam. 4.)Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den
Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens monatlich zusammentritt und über
die eine Niederschrift zu fertigen ist. Diese Niederschrift muss allen
Mitgliedern zugänglich sein. Hierzu erfolgt die Auslage gemäß § 12, 6.). 5.)Einladungen zur Vorstandssitzung ergehen mit einer
Frist von einer Woche durch den 1. Vorsitzenden und im Falle seiner
Verhinderung durch den Geschäftsführer. 6.)Bei grundsätzlichen Vorstandsentscheidungen sind alle
Beiratsmitglieder zur Vorstandssitzung einzuladen. 7.)Mehrere Beirats- oder Vorstandsämter können nicht in
einer Person vereinigt werden.
§ 15 Die Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei
Jahren zwei Vereinsmitglieder zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied
des Beirates oder Vorstandes sein. Die Kassenprüfer haben die Kasse, die
Belege und Bücher mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. Sie
erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Sie schlagen
bei einer ordentlichen Geschäftsführung die Entlastung der Kassenwarte und
des Vorstandes der Mitgliederversammlung vor.
§ 16 Die Amtszeit Die Amtszeit der im § 14 genannten Vorstandsmitglieder
beträgt 3 Jahre. Die Amtszeit der im § 13 genannten Beiräte beträgt 3
Jahre. § 17 Auflösung des Vereins Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das
Vereinsvermögen zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden. Hierzu erfolgt die
Vermögensübergabe an den Kreisschützenverband Nordvorpommern/Hansestadt
Stralsund e.V. mit dem Verwendungsziel im Nachwuchsbereich. Diesbezügliche
Beschlüsse sind von der letzten Mitgliederversammlung zu fassen. Die
Ausführung dieser Beschlüsse bedarf der Zustimmung durch das zuständige
Finanzamt. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder gestellt und schriftlich begründet werden
Dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten, der darauf innerhalb von drei
Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Die
Mitgliederversammlung muss sich mit 74% aller Stimmen für die
Vereinsauflösung entscheiden.
§ 18 Inkrafttretung Die Satzung wurde in dieser Form auf der
Mitgliederversammlung am 06.03.2010 bestätigt. Der Vereinsvorstand
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