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Vereinssatzung

Satzung des Schützenverein „Borgwallsee“ e.V.

 

§ 01 Vereinsgründung

Der Verein trägt den Namen: Schützenverein “Borgwallsee” e.V.

Sitz des Vereins ist die Ortschaft Langendorf in der Gemeinde Lüssow. Als Kontaktadresse wird eingetragen:

Schützenverein „Borgwallsee“e.V.

Gerd Jacobs, Stauffenberg-Str.6, 18437 Stralsund, Tel.:0 38 31 / 49 98 54, Funk:01 72 / 95 06 55 5

Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte beim Registergericht Stralsund unter VR 416/98 am 15.11.1998.

 

§ 02 Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt das Ziel, den Schießsport nach den Regeln der übergeordneten Fachverbände zu betreiben. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen. Hierzu werden Vergleichsschießen mit anderen Schießsportvereinen organisiert. Der Verein organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb im Schießen mit Luftdruckwaffen, KK-Waffen und Großkaliber-Waffen. Ebenso das sportliche Schießen mit Vorderladerwaffen. Einen wesentlichen Schwerpunkt in der Vereinstätigkeit bildet die Kinder- und Jugendarbeit.

Der Verein ist Mitglied im DSB und dessen Organe. Der Verein erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

§ 03 Vereinsstatus

Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes: “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und neutral. Radikale und nationalistische Bestrebungen sind fremd.

 

§ 04 Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur entsprechend dieser Satzung verwendet werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand, des Landes- und/oder Kreissportverbandes sowie des Kreisschützenverbandes dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 05 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus: a) den Aufnahmegebühren

b) den Mitgliedsbeiträgen

c) Spenden und sonstige Zuwendungen

d) vereinseigenen Waffen und Geräte

 

§ 06 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.)Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die Satzung geregelt. Das gilt auch für Streitfälle, die aus der Mitgliedschaft im Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen resultieren.

2.)Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen beschlossener Ordnungen, die Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Sie sind verpflichtet an der Jahreshauptversammlung und dem jährlichen Schützenfest teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

3.)Die ordentlichen Mitglieder entrichten Beiträge zur Finanzierung der im Haushaltsplan beschlossenen gemeinsamen Aufgaben und sind zur Verrichtung von Arbeitsleistungen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Arbeitsleistungen beschließt die Mitgliederversammlung auf der Grundlage einer Ordnung.

 

§ 07 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein setzt einen formellen Antrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Mit der Antragstellung erkennt der Bewerber die Satzung des Vereins an. Minderjährige Bewerber benötigen die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zum Antrag auf Aufnahme in den Verein. Der Vorstand ist berechtigt, einen Bewerber abzulehnen, wenn Vereinsinteressen einer Aufnahme entgegenstehen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden. Die Ausübung einer Mitgliedschaft kann auch nicht einer anderen Person überlassen werden.

 

§ 08 Vereinsstruktur

Die Vereinsstruktur besteht aus: a) ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre b) Mitglieder von 16 bis 17 Jahre

c) Mitglieder bis 15 Jahre d) Ehrenmitglieder e) ordentliche Familienmitglieder ab 16 Jahre f) Fördermitglieder

Zum Ehrenmitglied/Fördermitglied können Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes per Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Beitragspflicht besteht für Ehrenmitglieder nicht. Über eine Ehrenmitgliedschaft wird nur auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung entschieden. Auf der Mitgliederversammlung wird über Veränderungen in den Mitgliedschaften informiert.

 

§ 09 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:

1.)Durch den Tod des Mitglieds.

2.)Durch eine schriftliche Austrittserklärung. In diesem Fall hat das ausscheidende Mitglied den Jahresbeitrag anteilig bis zum Zeitpunkt der formellen Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vermögens.

3.)Durch Beschluss des Vorstandes:

a) bei Verstößen gegen die Satzung und/oder gegen Beschlüsse der Organe

b) wenn der Pflicht zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen wird

c) bei Vereinsschädigenden Verhalten.

Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, sich vor der Beschlussfassung durch den Vorstand, im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder auch einer Vorstandssitzung zum Sachverhalt zu äußern. Innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des eingeschriebenen Bescheides über den Ausschluss besteht für das betreffende Mitglied die Einspruchsmöglichkeit. Dieser Einspruch bedarf der schriftlichen Form und ist an den 1.Vorsitzenden zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet abschließend innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Einspruches. Die Ladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung (nach § 09) ergeht schriftlich, mit einer Frist von 10 Kalendertagen. Diese allgemeinen Regelungen zum Vereinsausschluss treffen nicht zu, wenn es sich um einen Ausschluss nach § 09, Absatz 3.b. handelt. Ausgeschlossene Mitglieder zahlen den Beitrag gemäß Pkt.2.

 

§ 10 Wahlberechtigung

Stimm- und wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre (§ 08,a), Ehrenmitglieder (§ 08,d) und ordentliche Familienmitglieder ab 18 Jahre (§ 08,c).

 

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind, die Mitgliederversammlung, der Beirat, der Vorstand und die Kassenprüfer.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1.)a.)Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich bis zum 31.März statt.

b.)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 25% der wahlberechtigten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, so können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

c.)Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für die:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Berichte der Kassenprüfer.

- Entlastung des Vorstandes und Beschlussfassung über Anträge sowie der Vereinsauflösung.

- Die Wahl des Beirates, des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Ernennung von Ehrenmitglieder.

- Die Bestätigung des Haushaltsplanes und die Bestätigung der Ordnungen.

- Die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Beiträge sowie der Arbeitsstunden und der Umlagen.

- Der Satzungsänderung und den Ausschluss von Mitgliedern.

2.)Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter

Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung hat 4 Wochen vor der Versammlung durch persönliches Anschreiben an jedes Mitglied auf dem Postweg oder per Internet zu erfolgen. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden kann.

3.)Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gemäß § 10 dieser Satzung. In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes nur mit einer Vollmacht

möglich. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei

Stimmengleichheit die Stimme des 1.Vorsitzenden. Enthaltungen der Stimme gelten als ungültige Stimmen.

 Über die Abstimmungsart entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch

 Zuruf, schriftlich mit Stimmzettel. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird oder bezüglich

der Vereinsauflösung, bedürfen einer Mehrheit von 75 % der erscheinenden Mitglieder.

4.)Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen

Finanzamt anzuzeigen.

5.)Satzungsänderungen, durch welche die im § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke berührt werden, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

6.)Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss allen Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zugänglich sein. Hierzu erfolgt eine Auslage unter der im § 1 angegebenen Vereinsadresse und zur wöchentlichen Vereinssprechzeit des Vorstandes. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, schriftlich beim 1. Vorsitzenden erhoben werden.

 

§ 13 Der Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Lehrgängen, Weiterbildungen und insbesondere der Jugendarbeit. Der Beirat besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. Kassenwart, dem Jugendwart, dem Jugendsprecher, dem Sportwart und dem Schießleiter . Die Anzahl der Beiräte und ihre Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 14 Der Vorstand

1.)Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. Kassenwart dem Sportwart und dem Jugendwart.

2.)Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

3.)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und den 1. Kassenwart vertreten. Diese Vertretung erfolgt durch mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4.)Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens monatlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Diese Niederschrift muss allen Mitgliedern zugänglich sein. Hierzu erfolgt die Auslage gemäß § 12, 6.).

5.)Einladungen zur Vorstandssitzung ergehen mit einer Frist von einer Woche durch den 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den Geschäftsführer.

6.)Bei grundsätzlichen Vorstandsentscheidungen sind alle Beiratsmitglieder zur Vorstandssitzung einzuladen.

7.)Mehrere Beirats- oder Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 15 Die Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Vereinsmitglieder zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Beirates oder Vorstandes sein. Die Kassenprüfer haben die Kasse, die Belege und Bücher mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. Sie erstatten dem Vorstand und der

Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Sie schlagen bei einer ordentlichen Geschäftsführung die Entlastung der Kassenwarte und des Vorstandes der Mitgliederversammlung vor.

 

§ 16 Die Amtszeit

Die Amtszeit der im § 14 genannten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.

Die Amtszeit der im § 13 genannten Beiräte beträgt 3 Jahre.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden. Hierzu erfolgt die Vermögensübergabe an den Kreisschützenverband Nordvorpommern/Hansestadt Stralsund e.V. mit dem Verwendungsziel im Nachwuchsbereich. Diesbezügliche Beschlüsse sind von der letzten Mitgliederversammlung zu fassen. Die Ausführung dieser Beschlüsse bedarf der Zustimmung durch das zuständige Finanzamt. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gestellt und schriftlich begründet werden Dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten, der darauf innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Die Mitgliederversammlung muss sich mit 74% aller Stimmen für die Vereinsauflösung entscheiden.

 

§ 18 Inkrafttretung

Die Satzung wurde in dieser Form auf der Mitgliederversammlung am 06.03.2010 bestätigt.

 

Der Vereinsvorstand